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   BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04   

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BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04 (https://dejure.org/2004,14006)
BVerwG, Entscheidung vom 09.09.2004 - 3 B 39.04 (https://dejure.org/2004,14006)
BVerwG, Entscheidung vom 09. September 2004 - 3 B 39.04 (https://dejure.org/2004,14006)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung der Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge - Politische Verfolgung als Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung - Anwendung des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 04.07.2003 - 1 BvR 834/02

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde betreffend die verwaltungsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04
    Zwar behauptet die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02).

    Anschließend gibt sie aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 (1 BvR 834/02) folgende Auszüge wieder:.

    Damit sind die von der Beschwerde aufgeworfenen allgemeinen Fragen, die in den einzeln formulierten Fragen in unterschiedlicher Ausprägung aufgegriffen werden, höchstrichterlich geklärt, zumal die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben im Zusammenhang mit der Divergensrüge bereits dargelegt wurde, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden ist (Beschluss vom 4. Juli 2003 - BVerfG 1 BvR 834/02 -).

  • BVerwG, 11.08.2004 - 3 B 12.04

    Anwendbarkeit des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) bei

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04
    Insoweit besteht kein Unterschied zu den bisher bereits entschiedenen Fällen, wie inzwischen auch durch die neuere Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt ist (Beschluss vom 11. August 2004 - BVerwG 3 B 12.04 -).

    In diesem Verfahren steht § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich der besatzungshoheitlichen Maßnahme der Vermögensentziehung als solcher uneingeschränkt entgegen (Beschluss vom 11. August 2004 - BVerwG 3 B 12.04 -).

  • BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 1533/94

    Fahnenflucht

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04
    "Jedoch wird deren unterschiedliche Behandlung verfassungsrechtlich dadurch gerechtfertigt, dass Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und ihrer Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung (zum sozialethischen Unwerturteil strafgerichtlicher Verurteilungen; vgl. BVerfGE 101, 275 (287) m.w.N.).
  • BVerwG, 21.02.2002 - 3 C 16.01

    Enteignungsmaßnahme; SMAD-Befehl 124; Eingriff in Persönlichkeitssphäre des

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04
    In der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002, 25 und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 - und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 -).
  • BVerwG, 21.06.1995 - 8 B 61.95

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 18).
  • BVerwG, 25.02.1999 - 7 C 9.98

    Vermögensrückgabe aufgrund russischer Rehabilitierung

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04
    Auch im Falle einer Verurteilung durch ein Sowjetisches Militärtribunal zu einer Vermögenseinziehung ggf. neben einer Freiheitsstrafe können Rehabilitierungen den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG eröffnen, sofern sich die Rehabilitierung auch auf die vermögensentziehende Maßnahme bezieht (vgl. BVerwGE 108, 315 ).
  • BVerwG, 23.08.2001 - 3 C 39.00

    verwaltungsrechtliche Rehabilitierung; Beschluss der Rehabilitierung; Willkürakt

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04
    In der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002, 25 und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 - und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 -).
  • BVerwG, 11.04.2002 - 3 B 16.01

    Bodenreform; Enteignung; besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04
    In der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002, 25 und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 - und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 -).
  • BVerwG, 14.04.2003 - 3 B 167.02

    Rehabilitierung wegen Entscheidungen deutscher Behörden während der sowjetischen

    Auszug aus BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04
    In der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - VIZ 2002, 25 und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 - vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 - und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 -).
  • BVerwG, 31.07.1987 - 5 B 49.87
    Auszug aus BVerwG, 09.09.2004 - 3 B 39.04
    Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14).
  • BVerwG, 28.09.1995 - 10 B 6.94

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 17.12.2003 - 3 B 92.03
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